wahrscheinlicher erscheint, wie man angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen eventuell meinen könnte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Wie bereits erwähnt, hat der Berufungsgegner (unbestrittenermassen) den vollen Beweis für den Abschluss des Kaufvertrages zu erbringen und der Berufungsführer müsste erst dann für seinen Standpunkt den Gegenbeweis erbringen, wenn ersteres dem Berufungsgegner gelingt.