Gauch, Von der konstitutiven Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, S. 178, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1991). Die an E.________ gerichtete E- Mail ist nicht als ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu betrachten, erklärte der Berufungsgegner doch explizit, sie würden den Schriftkram in der folgenden Woche erledigen. Für den Berufungsführer bestand deshalb kein Anlass, aufgrund der E-Mail des Berufungsgegners zu intervenieren.