Massgebend ist, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen erhebliche Zweifel daran bestehen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande kam. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die E-Mail vom 16. August 2013 in Kopie ebenso an den Berufungsführer ging und er der E-Mail in der Folge (unbestrittenermassen) nicht widersprach, weil ihm egal sein konnte, wie sich der Berufungsgegner gegenüber E.________ ausdrückte, solange ersterer die Eigentumsübertragung bestätigte.