Dass er betonte, nicht im Detail über die Geschäfte zwischen den Parteien informiert gewesen zu sein, schadet der Aussagekraft seiner Ausführungen vor dem Kantonsgericht nicht, weil es nicht erforderlich ist, dass der Zeuge mit Sicherheit bestätigen kann, dass die Eigentumsübertragung am Lamborghini im Zusammenhang mit einem Drittgeschäft zwischen den Parteien, insbesondere mit „G.________“, steht. Massgebend ist, dass aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen erhebliche Zweifel daran bestehen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande kam.