Wenngleich auch er das Wort „verkaufen“ benutzte, deuten seine Aussagen vielmehr darauf hin, dass eine Übergabe an Zahlungs statt gewollt war. Dass er betonte, nicht im Detail über die Geschäfte zwischen den Parteien informiert gewesen zu sein, schadet der Aussagekraft seiner Ausführungen vor dem Kantonsgericht nicht, weil es nicht erforderlich ist, dass der Zeuge mit Sicherheit bestätigen kann, dass die Eigentumsübertragung am Lamborghini im Zusammenhang mit einem Drittgeschäft zwischen den Parteien, insbesondere mit „G.________“, steht.