Der Zeuge E.________ konnte also nicht bestätigen, dass zwischen den Parteien – trotz der Wortwahl in der E-Mail vom 16. August 2013 – ein Kaufvertrag vorliegt. Wenngleich auch er das Wort „verkaufen“ benutzte, deuten seine Aussagen vielmehr darauf hin, dass eine Übergabe an Zahlungs statt gewollt war.