ren. Wie gesagt, im Detail wisse er nicht, um was es wirklich gegangen sei am Schluss. Er, E.________, habe vom Berufungsgegner gehört, um was es ungefähr gegangen sei, aber er könne das Ganze weder bejahen noch verneinen, weil er es nicht wisse (KG-act. 20, Frage 25). Auf die Frage, ob nachher jemand das Fahrzeug abgeholt habe, antwortete E.________, er habe das Fahrzeug dann im Leasing einem Herrn aus Bern verkauft (KG-act. 20, Frage 29). Es habe keine Fahrzeugübergabe gegeben (KG-act. 20, Frage 32). Angesprochen auf „G.________“ und ob das im Zusammenhang mit der Fahrzeugübergabe gestanden habe, antwortete E.________, es könne sein, aber er könne es nicht bestätigen.