Er habe dann dem Berufungsführer gesagt, dass er etwas Schriftliches brauche, „damit das so ist“. Er, E.________, habe dann mit dem Berufungsgegner Kontakt gehabt. Der Berufungsgegner habe ihm, E.________, eine E-Mail geschrieben, dass es tatsächlich so sei, dass er den Wagen dem Berufungsführer verkaufen werde. Er, E.________, habe die E-Mail am 16. August 2013 „und dass der Wagen in den Besitz von Herrn A.________ übergeht“ erhalten (KGact. 20, Frage 19).