Die Vorinstanz kam in Berücksichtigung dieser E-Mail zum Schluss, dass diese Bestätigung des Berufungsgegners an E.________ das Vorliegen eines Kaufvertrags indiziere (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Diese vorinstanzliche Feststellung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die E-Mail ist ein Indiz für den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien. Bewiesen ist der Bestand eines Kaufvertrags in Berücksichtigung des vorstehend definierten Regelbeweismasses damit (noch) nicht. Der Berufungsgegner bediente sich zwar des Verbs „verkaufen“, was auf einen Kaufvertrag hindeutet. Der Zeuge E.________ konnte aber den Hintergrund dieser E-Mail überzeugend schildern: