Aussagekräftiger für die Behauptung des Berufungsgegners, es sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, ist die folgende E-Mail des Berufungsgegners vom 16. August 2013 (Vi-act., KB 7): Hallo I.________, Hiermit bestätige ich Dir, dass ich mit A.________ einig geworden bin und mein Lamborghini an Ihn verkauft ist. Wir werden nächste Woche den Schriftkram erledigen. LG C.________