21 f., 24), liesse sich die Verkaufsabsicht des Berufungsgegners ebenso damit begründen. Es könnte da-raus gleichermassen geschlossen werden, der Berufungsgegner habe liquide Mittel vielleicht benötigt, um die (bestrittene) Forderung des Berufungsführers zu begleichen; er habe deshalb den Lamborghini verkaufen wollen und er habe diesen erst dann an Zahlungs statt übertragen, als er ihn nicht habe verkaufen können (vgl. Vi-act. 8, Ziff. 45). Kurzum indiziert die E-Mail vom 12. Juli 2013 nicht, dass der Berufungsgegner dem Berufungsführer den Lamborghini verkaufen wollte. Kantonsgericht Schwyz 11