20, Frage 13). Dass der Berufungsgegner den Lamborghini dem Berufungsführer verkaufen wollte und das zum Preis von Fr. 250‘000.00, beweist diese E-Mail hingegen nicht. Aus ihr lässt sich nur ableiten, dass der Berufungsgegner mit zwei namentlich nicht genannten Interessenten in Verhandlungen stand. Sofern die Darstellung des Berufungsführers zuträfe, dass der Berufungsgegner ihm rund Fr. 0.5 Mio. schulde resp. geschuldet habe (Viact. 8, Ziff. 21 f., 24), liesse sich die Verkaufsabsicht des Berufungsgegners ebenso damit begründen.