Der Berufungsgegner legte erstinstanzlich eine E-Mail vom 12. Juli 2013 an den Zeugen E.________ ins Recht (Vi-act. KB 6). Diese belegt, dass der Berufungsgegner die F.________AG mit dem Verkauf des Lamborghinis betraute. Der Zeuge E.________ bestätigte dies anlässlich seiner Befragung durch das Kantonsgericht (KG-act. 20, Frage 13). In dieser E-Mail bat der Berufungsgegner E.________ ausserdem, den Preis des Lamborghinis auf dem Verkaufsportal .________ von Fr. 264‘000.00 auf Fr. 268‘000.00 zu erhöhen. Der Berufungsgegner hegte folglich grundsätzlich die Absicht, das Fahrzeug zu verkaufen. Auch dies bestätigte der Zeuge E.________ vor dem Kantonsgericht (KG-act. 20, Frage 13).