der Berufungsgegner als klagende Partei für seine Darstellung den strikten Beweis gemäss dem Regelbeweismass zu erbringen. Insbesondere liegt auch keine Beweisnot vor, welche ein geringeres Beweismass erlauben würde, weil es in casu der Natur der Sache nach grundsätzlich möglich ist, z.B. durch Zeugen oder Urkunden, das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu belegen.