d) Die Parteien sind sich einig, dass der Berufungsgegner Ansprüche aus Kaufvertrag geltend macht, weshalb er hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages und seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises beweisbelastet ist (KG-act. 1, Rz. 50; KG-act. 11, Zu Rz. 50; KG-act. 24). Mangels einer gesetzlichen oder durch Rechtsprechung oder Lehre herausgearbeiteten Ausnahme (vgl. dazu den bereits vorstehend zitierten BGE 130 III 321, E. 3.2) hat Kantonsgericht Schwyz 10