Im Übrigen wäre nach Ansicht der Vorinstanz die Klage auch gutzuheissen, wenn der Berufungsführer die von ihm behauptete Prämienvereinbarung belegen könnte, denn es würde jedenfalls am Nachweis fehlen, dass der Berufungsführer seine aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft obliegende Leistungspflicht erbracht habe. Dem Berufungsführer stünde aus diesem Rechtsgeschäft ein Rückerstattungsanspruch zu, welcher zwar auf Rückübertragung des Lamborghinis ginge. Weil der Berufungsführer diesen aber weiterverkauft habe, müsste er dem Berufungsgegner dessen Wert ersetzen.