Aufgrund der Umstände des Vertragsabschlusses und der vom Berufungsgegner vorgetragenen Indizien sei nachgewiesen, dass die Parteien eine Kaufpreiszahlung von Fr. 250‘000.00 vereinbart hätten. Der Berufungsführer sei daher verpflichtet, dem Berufungsgegner diesen Betrag zu bezahlen. Im Übrigen wäre nach Ansicht der Vorinstanz die Klage auch gutzuheissen, wenn der Berufungsführer die von ihm behauptete Prämienvereinbarung belegen könnte, denn es würde jedenfalls am Nachweis fehlen, dass der Berufungsführer seine aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft obliegende Leistungspflicht erbracht habe.