Es sei aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, welche Vermittlungsfunktion der Berufungsführer hätte wahrnehmen sollen. Ausserdem hätte eine allfällige Vermittlungstätigkeit des Berufungsführers Spuren, bspw. in Form von E-Mails, hinterlassen müssen. Der Berufungsführer offeriere indessen für die Behauptung der Prämienvereinbarung und der Vermittlungstätigkeit lediglich noch seine Partei- und Beweisaussage. Aufgrund der Umstände des Vertragsabschlusses und der vom Berufungsgegner vorgetragenen Indizien sei nachgewiesen, dass die Parteien eine Kaufpreiszahlung von Fr. 250‘000.00 vereinbart hätten.