316 N 18; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 49 und 51). c) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die E-Mail des Berufungsgegners an die F.________AG vom 16. August 2013, gemäss welcher er dem Berufungsführer den Lamborghini „verkauft“ habe, indiziere, dass sich die Parteien über eine Kaufpreiszahlung und nicht lediglich über eine Eigen- Kantonsgericht Schwyz 9