316 N 48). Eine Beweisabnahme erscheint unter anderem notwendig, wenn die Vorinstanz aufgrund einer anderen Rechtseinschätzung auf die Abnahme erheblicher und tauglicher Beweismittel verzichtete (Steininger, a.a.O., Art. 316 N 17) bzw. wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten sind und die erste Instanz ungenügend Beweis abnahm (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 48). Die Beweise werden im Rahmen einer allfälligen Instruktionsverhandlung oder in der Berufungshauptverhandlung abgenommen. Zudem ist eine Delegation der Beweisabnahme an ein Gerichtsmitglied, bspw. an den Instruktionsrichter, möglich (Steiniger, a.a.O., Art. 316 N 18; Reetz/Hilber, a.a.