In Verfahren, in welchen die Verhandlungsmaxime gilt, liegt es in der Kompetenz der Berufungsinstanz, zu entscheiden, ob sie bestimmte, von den Parteien beantragte Beweismittel, welche diese anrufen, abnehmen will oder nicht. Bei Einigkeit der Parteien betreffend Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt entsprechenden gemeinsamen Anträgen der Parteien nicht selten immerhin „Signalwirkung“ für die Berufungsinstanz zu (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 316 N 48).