cc) Die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), damit nicht jede Sachverhaltsabklärung zwingend zu einer Rückweisung führt (Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 16). In Verfahren, in welchen die Verhandlungsmaxime gilt, liegt es in der Kompetenz der Berufungsinstanz, zu entscheiden, ob sie bestimmte, von den Parteien beantragte Beweismittel, welche diese anrufen, abnehmen will oder nicht.