O., Art. 8 N 17). Die Tatsache braucht also nicht mit Sicherheit festzustehen; die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis aus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen ist (Walter, a.a.O., Art. 8 N 136; vgl. auch Kaufmann, Beweisführung und Be- Kantonsgericht Schwyz 8 weiswürdigung, Zürich 2009, S. 192). Der Regelbeweis ist bei einer nummerischen Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 90 % erbracht (Walter, a.a.O., Art. 8 N 136).