O., Art. 1 N 25). Stimmt der objektiv ausgelegte Inhalt der Erklärung mit der – unter Umständen ebenfalls objektiv auszulegenden – Gegenerklärung des Empfängers überein, besteht ein normativer (rechtlicher) Konsens (Kut, a.a.O., Art. 1 N 25). Zu beachten ist des Weiteren, dass aufgrund des Vertrauensprinzips auch eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung gelten kann, sofern sie dem Erklärenden objektiv zurechenbar ist, was unter anderem voraussetzt, dass er sich der ihm unterstellten Bedeutung seines Verhaltens aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte bewusst sein können (Kut, a.a.O., Art. 1 N 25).