2. a) Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Die Parteien müssen sich hinsichtlich aller wesentlichen Punkte einigen (Gauch/Schluep, bearbeitet von Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz. 308 und 330). Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Zu den objektiv wesentlichen Punkten des Kaufvertrages gehören somit der Kaufgegenstand und der Kaufpreis.