Die Vorinstanz habe wichtige Beweismittel unberücksichtigt gelassen, einzelne Beweise einseitig berücksichtigt und unbewiesene Tatsachen in aktenwidriger Weise als bewiesen angenommen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt (KG-act. 1 Rz. 44). Sie habe ausserdem die Bestimmungen zur Beweislastverteilung und dem Beweismass verletzt und somit das Recht unrichtig angewendet (KG-act. 1, Rz. 46).