1, Rz. 12) und seinerseits geltend macht, die Eigentumsübertragung sei an Zahlungs statt als Anzahlung für seine Entschädigung für seine Vermittlungstätigkeiten erfolgt (KG-act. 1, Rz. 13). Er rügt mit seinem Rechtsmittel im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz habe wichtige Beweismittel unberücksichtigt gelassen, einzelne Beweise einseitig berücksichtigt und unbewiesene Tatsachen in aktenwidriger Weise als bewiesen angenommen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt (KG-act. 1 Rz.