C. Der Berufungsgegner ersuchte am 30. September 2016 im Übrigen darum, den Berufungsführer zu verpflichten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4‘000.00 zu leisten (KG-act. 7). Der Berufungs- Kantonsgericht Schwyz 4 führer verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung hierzu (KG-act. 9). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 entsprach der verfahrensleitende Kantonsgerichtsvizepräsident dem Gesuch des Berufungsgegners (KG-act. 10). Der Berufungsführer leistete die Sicherheit von Fr. 4‘000.00 fristgerecht (KGact. 10).