Das Kantonsgericht führte am 13. Januar 2017 eine Instruktionsverhandlung durch (KG-act. 20). Anlässlich dieser Verhandlung wurde E.________ als Zeuge befragt und wurden Vergleichsgespräche geführt. Am 28. Februar 2017 bzw. 2. März 2017 teilten die Parteien mit, dass zwischen ihnen kein Vergleich zustande gekommen sei (KG-act. 22 und 24). Der Berufungsführer reichte am 16. März 2017 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (KG-act. 26).