3. Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.00, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 5‘000.00 und den Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.00, werden dem Beklagten auferlegt. Sie werden liquidiert, indem die Entscheidgebühr mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 verrechnet wird. Der Beklagte hat dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 5‘500.00 zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6‘301.80 zu bezahlen (inkl. Auslange und Mehrwertsteuer). 5. (Rechtsmittelbelehrung)