Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte C.________, der Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 250‘000.00 nebst Zins von 5 % seit dem 21. März 2014 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, und es sei der Rechtsvorschlag des Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Arth vom 28. Mai 2014 aufzuheben und ihm, dem Kläger, Rechtsöffnung zu erteilen über den Betrag von Fr. 250‘000.00 nebst Zins wie beantragt und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30 (Vi-act. 20, S. 1; vgl. auch Vi-act. 21). A.________ hielt an der Hauptverhandlung an seinen in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest (Vi-act. 20, S. 2).