{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3f9e649d3fb3f0a1049dd5868a63427"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_34", "Checksum": "30cef3f06f76fb6942429119ce839fed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34\nRegeste:\nForderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht\n\nIn Berücksichtigung des vorliegenden Streitwerts von Fr. 250‘000.00 beträgt\ndas Grundhonorar für die Führung des erstinstanzlichen Zivilprozesses\nFr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20\nbis 60 % der in den §§ 8 und 9 festgesetzten Ansätze, wobei der noch vor der\nBerufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 Geb-\nTRA). Folglich reicht der Tarifrahmen für diesen Berufungsprozess von\nFr. 1‘100.00 (20 % von Fr. 5‘500.00) bis Fr. 23‘760.00 (60 % von\nFr. 39‘600.00). Innerhalb des Tarifrahmens wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1\nGebTRA). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten (§ 2 Abs. 2 GebTRA). Die Höchstansätze\ndes Tarifs dürfen zudem in Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, bis 100 % überschritten werden (§ 16 Abs. 1 GebTRA), was der\nVertreter jedoch zu behaupten und substantiieren hat (ZK1 2016 21 vom\n31. Januar 2017, E. 7.a).\n\nDer Rechtsvertreter des Berufungsführers bezifferte seinen Aufwand für die\nAusarbeitung der rund 20-seitigen Berufung (exkl. Rubrum, letzte Seite mit\nUnterschrift und Beilagenverzeichnis gerechnet) und für die Redaktion der\nrund neunseitigen Replik (exkl. Rubrum gerechnet) nicht. Insbesondere reichte er keine Honorarnote ein, weshalb die anwaltlichen Aufwendungen nach\nKantonsgericht Schwyz 17\n\npflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind. Neben dem Verfassen der\nRechtschriften entstanden dem Berufungsführer namentlich Aufwendungen\nfür die Teilnahme seines Rechtsvertreters an der rund zweistündigen Instruktionsverhandlung. Es waren in tatsächlicher Hinsicht – abgesehen von der\nvom Kantonsgericht durchgeführten Zeugenbefragung – keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich; mithin konnte der Berufungsführer sich\ngrösstenteils auf den bereits erstinstanzlich wiedergegebenen Sachverhalt\nstützen. Rechtliche Abklärungen waren für das Rechtsmittelverfahren ebenfalls nicht erforderlich. Der Berufungsgegner hat den Berufungsführer daher\nermessensweise mit pauschal Fr. 6‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu\nentschädigen.\n\nc) Trifft die Berufungsinstanz – wie vorliegend – einen neuen Entscheid, so\nentscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens\n(Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz bemass ihre Kosten mit Fr. 5‘000.00.\nHinzu kommen die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 500.00 (vgl.\nArt. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Kosten erscheinen in Berücksichtigung der Gebührenordnung als angemessen (vgl. § 31 Ziff. 1 GebO,\n§ 33 Ziff. 6 GebO und § 3 Ziff. 2 GebO), zumal keine der Parteien die Höhe\nder erstinstanzlichen Gerichtskosten beanstandet.\n\nd) Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren bemisst sich\nebenfalls nach den vorstehend angeführten Grundsätzen (vgl. Erwägung\nZiff. 3.b). Für das erstinstanzliche Verfahren reichte der Rechtsvertreter des\nBerufungsführers eine Honorarrechnung in Höhe von Fr. 29‘322.85 (inkl. Auslagen von Fr. 790.80 und MWST) ein, wobei er dem Berufungsführer einen\nAufwand von insgesamt 91.62 Stunden in Rechnung stellte (Vi-act. 27). Dies\nergibt einen Stundenansatz von rund Fr. 287.70. Eine detaillierte Honorarnote\nliegt indessen nicht in den Akten, sodass nicht beurteilt werden kann, für welche Leistungen der Rechtsvertreter wie lange benötigte und wie sich die\n„Büroauslagen“ zusammensetzen. Eine Angemessenheitsprüfung des geltend\nKantonsgericht Schwyz 18\n\ngemachten Honorars, wie dies der kantonale Gebührentarif verlangt, wenn die\nAnwaltskosten ganz oder teilweise der Gegenpartei überbunden werden (§ 6\nAbs. 3 lit. a GebTRA), kann deshalb nicht vorgenommen werden. Und selbst\nwenn die blosse Rechnung ohne Detailauszug ausnahmsweise als genügend\nerachtet würde, muss der Aufwand von 91.62 Stunden für das erstinstanzliche\nVerfahren bzw. den Zeitraum von 1. Juni 2014 bis 21. Juni 2016 als übersetzt\nbezeichnet werden. Der Rechtsvertreter der Gegenpartei machte zum Vergleich für den Zeitraum vom 13. Oktober 2014 bis zum 20. Juni 2016 einen\nAufwand von total Fr. 6‘301.80 (inkl. Auslagen von Fr. 63.00 und 8 % MWST)\ngeltend, wobei er 19.10 Stunden (gemäss Total im Detailauszug wären es\n61.10 Stunden, aber am 25. Februar 2015 wurden fälschlicherweise 42 Stunden statt Fr. 42.00 für Kopien erfasst) à Fr. 300.00 erfasste (Vi-act. 25). In der\nZeit vom 1. Juni 2014 bis zum 13. Oktober 2014 erstattete der Rechtsvertreter\ndes Berufungsführers in erster Linie die rund 13-seitige Klageantwort (Viact. 8); der Berufungsgegner liess sich in dieser Zeit noch durch Rechtsanwalt\nMarkus Kern vertreten. Es ist entsprechend nachvollziehbar, dass die Honorarrechnung von Rechtsanwalt B.________ höher auszufallen hat als jene von\nRechtsanwalt D.________, welcher erst nach Einreichung der Klageantwort\nmandatiert wurde (Vi-act. 10). Nicht erklärbar ist jedoch, weshalb Rechtsanwalt B.________ über 70 Stunden mehr Zeitaufwand gehabt haben soll. Es\nwäre an ihm gelegen, aufzuzeigen, weshalb dieser Mehraufwand gerechtfertigt sein soll. Dies tat er jedoch weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren. Das Honorar ist daher auch für das erstinstanzliche Verfahren ermessensweise festzusetzen, denn – wie erwähnt – der schwyzerische Gebührentarif verpflichtet die Gerichte nicht, eine Kostennote einzuholen (statt vieler:\nZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a; vgl. BGer 8C_789/2010 vom\n22. Februar 2011, E. 5.2).\n\n"}