{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3f9e649d3fb3f0a1049dd5868a63427"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_34", "Checksum": "30cef3f06f76fb6942429119ce839fed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:11", "Checksum": "b2104fe24203dbfafeccdb4825419504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34\nRegeste:\nForderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht\n\nDer Zeuge E.________ konnte also nicht bestätigen, dass zwischen den Parteien – trotz der Wortwahl in der E-Mail vom 16. August 2013 – ein Kaufvertrag vorliegt. Wenngleich auch er das Wort „verkaufen“ benutzte, deuten seine\nAussagen vielmehr darauf hin, dass eine Übergabe an Zahlungs statt gewollt\nwar. Dass er betonte, nicht im Detail über die Geschäfte zwischen den Parteien informiert gewesen zu sein, schadet der Aussagekraft seiner Ausführungen\nvor dem Kantonsgericht nicht, weil es nicht erforderlich ist, dass der Zeuge mit\nSicherheit bestätigen kann, dass die Eigentumsübertragung am Lamborghini\nim Zusammenhang mit einem Drittgeschäft zwischen den Parteien, insbesondere mit „G.________“, steht. Massgebend ist, dass aufgrund der glaubhaften\nAussagen des Zeugen erhebliche Zweifel daran bestehen, dass zwischen den\nParteien ein Kaufvertrag zustande kam. Daran ändert auch der Umstand\nnichts, dass die E-Mail vom 16. August 2013 in Kopie ebenso an den Berufungsführer ging und er der E-Mail in der Folge (unbestrittenermassen) nicht\nwidersprach, weil ihm egal sein konnte, wie sich der Berufungsgegner gegenüber E.________ ausdrückte, solange ersterer die Eigentumsübertragung\nbestätigte. Die rechtserzeugende Kraft eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann sich der bundesgerichtlichen Praxis folgend nur aus dem\nGrundsatz der Vertrauenshaftung ergeben, welcher sich der Empfänger aussetzt, wenn er schweigt, obwohl er an sich allen Anlass hätte, dem Schreiben\nzu widersprechen (BGE 114 II 250, E. 2.a; Gauch, Von der konstitutiven Wirkung des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, S. 178, in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 1991). Die an E.________ gerichtete E-\nMail ist nicht als ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu betrachten, erklärte der Berufungsgegner doch explizit, sie würden den Schriftkram in der folgenden Woche erledigen. Für den Berufungsführer bestand\ndeshalb kein Anlass, aufgrund der E-Mail des Berufungsgegners zu intervenieren.\n\nEs geht vorliegend letztlich nicht darum, wessen Argumente und wessen offerierte Beweise stichhaltiger sind und welcher Parteistandpunkt entsprechend\nKantonsgericht Schwyz 15\n\nwahrscheinlicher erscheint, wie man angesichts der vorinstanzlichen Erwägungen eventuell meinen könnte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Wie bereits erwähnt, hat der Berufungsgegner (unbestrittenermassen) den vollen\nBeweis für den Abschluss des Kaufvertrages zu erbringen und der Berufungsführer müsste erst dann für seinen Standpunkt den Gegenbeweis erbringen,\nwenn ersteres dem Berufungsgegner gelingt. Dies verkennt die Vorinstanz,\nwenn sie unter anderem erwägt, der Berufungsführer lege nicht hinreichend\nkonkret dar und weise nicht nach, wann und in welcher Form sich die Parteien\nüber die von ihm behauptete zweiteilige Prämie (je Fr. 250‘000.00) geeinigt\nhaben sollen und inwiefern er seine Leistungen, für welche die Prämie hätte\ngeschuldet sein sollen, erbracht hätte (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Dem\nBerufungsgegner gelingt es nicht, das Zustandekommen eines Kaufvertrages\nzwischen ihm und dem Berufungsführer mit einer Wahrheitswahrscheinlichkeit\nvon mind. 90 % zu belegen. Es verbleiben nach der Befragung von\nE.________ erhebliche Zweifel an der Rechtsgrundlage der erfolgten Eigentumsübertragung betreffend den Lamborghini. Die Berufung ist somit begründet und die Klage des Berufungsgegners in Aufhebung des erstinstanzlichen\nUrteils vollumfänglich abzuweisen.\n\n3. a) Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten des Berufungsgegners (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind auf pauschal Fr. 7‘000.00 festzusetzen (§ 34 Ziff. 7\nGebO sowie § 3 Ziff. 2 GebO). Hinzu kommt das Zeugengeld für den Zeugen\nE.________ in Höhe von Fr. 200.00 (KG-act. 20, S. 11; § 4 GebO und Art. 95\nAbs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c ZPO).\n\nb) Der unterliegende Berufungsgegner hat den vollumfänglich obsiegenden\nBerufungsführer für das Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1\nZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen. Das\nGericht bemisst die Parteientschädigung nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (vgl. Art. 105 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Liegt eine spezifizierte Kostennote\nKantonsgericht Schwyz 16\n\nim Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrechnung mit\ndetaillierten Leistungssätzen, und erscheint diese angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2\nGebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen\nfestgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der\nschwyzerische Gebührentarif die Gerichte nicht verpflichtet, eine Kostennote\neinzuholen (statt vieler: ZK1 2016 21 vom 31. Januar 2017, E. 7.a; vgl.\nBGer 8C_789/2010 vom 22. Februar 2011, E. 5.2).\n\n"}