{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3f9e649d3fb3f0a1049dd5868a63427"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_34", "Checksum": "30cef3f06f76fb6942429119ce839fed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Und dann\nhabe ihm der Berufungsführer gesagt, dass er irgendetwas mit dem Berufungsgegner am Machen sei. Im Detail habe es ihn, E.________, nicht interessiert, weil es seine Aufgabe sei, Autos zu verkaufen. Er habe gemerkt, dass\ndie irgendetwas am Machen seien, aber was im Detail habe ihn nicht interessiert, anscheinend „hätte“ er, der Berufungsführer, den Wagen vom Berufungsgegner in Form eines Gegengeschäftes „oder wie auch immer“, aber im\nDetail könne er das nicht sagen, weil er, E.________, es nicht wisse. Er habe\ndann dem Berufungsführer gesagt, dass er etwas Schriftliches brauche, „damit das so ist“. Er, E.________, habe dann mit dem Berufungsgegner Kontakt\ngehabt. Der Berufungsgegner habe ihm, E.________, eine E-Mail geschrieben, dass es tatsächlich so sei, dass er den Wagen dem Berufungsführer verkaufen werde. Er, E.________, habe die E-Mail am 16. August 2013 „und\ndass der Wagen in den Besitz von Herrn A.________ übergeht“ erhalten (KGact. 20, Frage 19). Auf die Frage, ob der Berufungsführer das Fahrzeug besichtigt oder zur Probe gefahren habe, antwortete E.________, der Berufungsführer – er, E.________, müsse ehrlich sagen, ihn habe es eigentlich ein\nbisschen verwundert, weil der Berufungsführer immer gesagt habe, das sei für\nihn ein Traktor – sei eigentlich nie mit dem Wagen gefahren, habe sich nicht\neinmal hineingesetzt (KG-act. 20, Frage 21). Gefragt, was Traktor heisse, erklärte E.________, Lamborghini sei früher eigentlich eine Traktorenfabrik gewesen, deshalb habe der Berufungsführer gesagt, es seien für ihn nur Traktoren und keine Sportwagen, das sei nichts für ihn. Darum habe er,\nE.________, angenommen, dass sonst irgendetwas laufe. Im Detail, wie gesagt, wisse er es nicht (KG-act. 20, Frage 23). Auf entsprechende Frage erklärte E.________, das sei nicht das übliche Vorgehen bei ihm. Wenn jemand\nein Auto für eine Viertelmillion kaufe, dann gehe das in der Regel relativ lange\nmit „Probefahren, Erklären, Vorbesitzer, Garantie, Kilometerangaben, Serviceunterlagen und und und, also es muss schon eine Historie da sein“ (KGact. 20, Frage 24). So wie er, E.________, das gemerkt habe, habe sich der\nBerufungsführer das Auto auch nicht zugetan, um damit selber herumzufah-\nKantonsgericht Schwyz 13\n\nren. Wie gesagt, im Detail wisse er nicht, um was es wirklich gegangen sei am\nSchluss. Er, E.________, habe vom Berufungsgegner gehört, um was es ungefähr gegangen sei, aber er könne das Ganze weder bejahen noch verneinen, weil er es nicht wisse (KG-act. 20, Frage 25). Auf die Frage, ob nachher\njemand das Fahrzeug abgeholt habe, antwortete E.________, er habe das\nFahrzeug dann im Leasing einem Herrn aus Bern verkauft (KG-act. 20, Frage\n29). Es habe keine Fahrzeugübergabe gegeben (KG-act. 20, Frage 32). Angesprochen auf „G.________“ und ob das im Zusammenhang mit der Fahrzeugübergabe gestanden habe, antwortete E.________, es könne sein, aber\ner könne es nicht bestätigen. Wie gesagt, könne er jetzt nicht sagen „ja, es ist\nso“, weil er keine Beweise dafür habe. Vielleicht habe er mal eine Diskussion\nmitbekommen, dass irgendetwas am Tun sei, also „machen wollen“, aber im\nDetail, um wieviel Geld und für was und warum, habe er irgendwann im Nachhinein vom Berufungsgegner erfahren (KG-act. 20, Frage 34). Gefragt danach, was er erfahren habe, erklärte E.________, eben, dass anscheinend\nzwischen ihnen eine Anzahlung gemacht worden sei für irgendein Geschäft,\ndas dann anscheinend nicht zustande gekommen sei, und dass „er“ eigentlich\ndas Geld zurückgewollt habe (KG-act. 20, Frage 35). Auf die Ergänzungsfrage\ndes Rechtsvertreters des Berufungsgegners, ob es vorgängig dieser E-Mail\nnoch ein Telefonat gegeben habe oder warum der Berufungsgegner ihm plötzlich diese E-Mail geschrieben habe, antwortete E.________, er habe das gewollt, weil der Berufungsführer zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe,\ndass der Wagen demnächst ihm gehöre. Er, E.________, habe gesagt, da\nkönne ja jeder kommen und ihm das erzählen. Er wolle das vom Berufungsgegner bestätigt haben. Und dann habe er, E.________, den Berufungsgegner selber angerufen und zu diesem gesagt, der „Herr so und so“ sei bei ihm\ngewesen, ob das stimme. Der Berufungsgegner habe gesagt, ja, das stimme\nso. Er, E.________, habe gesagt, er wolle dann aber eine Bestätigung, ansonsten mache er nichts. Das sei logisch, weil er ansonsten am Schluss „hänge“ (KG-act. 20, Frage 47).\nKantonsgericht Schwyz 14\n\n"}