{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3f9e649d3fb3f0a1049dd5868a63427"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_34", "Checksum": "30cef3f06f76fb6942429119ce839fed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:11", "Checksum": "b2104fe24203dbfafeccdb4825419504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34\nRegeste:\nForderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht\n\nd) Die Parteien sind sich einig, dass der Berufungsgegner Ansprüche aus\nKaufvertrag geltend macht, weshalb er hinsichtlich des Zustandekommens\ndes Vertrages und seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises beweisbelastet ist (KG-act. 1, Rz. 50; KG-act. 11, Zu Rz. 50; KG-act. 24). Mangels einer\ngesetzlichen oder durch Rechtsprechung oder Lehre herausgearbeiteten Ausnahme (vgl. dazu den bereits vorstehend zitierten BGE 130 III 321, E. 3.2) hat\nKantonsgericht Schwyz 10\n\nder Berufungsgegner als klagende Partei für seine Darstellung den strikten\nBeweis gemäss dem Regelbeweismass zu erbringen. Insbesondere liegt auch\nkeine Beweisnot vor, welche ein geringeres Beweismass erlauben würde, weil\nes in casu der Natur der Sache nach grundsätzlich möglich ist, z.B. durch\nZeugen oder Urkunden, das Zustandekommen eines Kaufvertrages zu belegen.\n\nDer Berufungsgegner legte erstinstanzlich eine E-Mail vom 12. Juli 2013 an\nden Zeugen E.________ ins Recht (Vi-act. KB 6). Diese belegt, dass der Berufungsgegner die F.________AG mit dem Verkauf des Lamborghinis betraute. Der Zeuge E.________ bestätigte dies anlässlich seiner Befragung durch\ndas Kantonsgericht (KG-act. 20, Frage 13). In dieser E-Mail bat der Berufungsgegner E.________ ausserdem, den Preis des Lamborghinis auf dem\nVerkaufsportal .________ von Fr. 264‘000.00 auf Fr. 268‘000.00 zu erhöhen.\nDer Berufungsgegner hegte folglich grundsätzlich die Absicht, das Fahrzeug\nzu verkaufen. Auch dies bestätigte der Zeuge E.________ vor dem Kantonsgericht (KG-act. 20, Frage 13). Dass der Berufungsgegner den Lamborghini\ndem Berufungsführer verkaufen wollte und das zum Preis von Fr. 250‘000.00,\nbeweist diese E-Mail hingegen nicht. Aus ihr lässt sich nur ableiten, dass der\nBerufungsgegner mit zwei namentlich nicht genannten Interessenten in Verhandlungen stand. Sofern die Darstellung des Berufungsführers zuträfe, dass\nder Berufungsgegner ihm rund Fr. 0.5 Mio. schulde resp. geschuldet habe (Viact. 8, Ziff. 21 f., 24), liesse sich die Verkaufsabsicht des Berufungsgegners\nebenso damit begründen. Es könnte da-raus gleichermassen geschlossen\nwerden, der Berufungsgegner habe liquide Mittel vielleicht benötigt, um die\n(bestrittene) Forderung des Berufungsführers zu begleichen; er habe deshalb\nden Lamborghini verkaufen wollen und er habe diesen erst dann an Zahlungs\nstatt übertragen, als er ihn nicht habe verkaufen können (vgl. Vi-act. 8,\nZiff. 45). Kurzum indiziert die E-Mail vom 12. Juli 2013 nicht, dass der Berufungsgegner dem Berufungsführer den Lamborghini verkaufen wollte.\nKantonsgericht Schwyz 11\n\nAussagekräftiger für die Behauptung des Berufungsgegners, es sei ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, ist die folgende E-Mail\ndes Berufungsgegners vom 16. August 2013 (Vi-act., KB 7):\n\nHallo I.________,\n\nHiermit bestätige ich Dir, dass ich mit A.________ einig geworden bin\nund mein Lamborghini an Ihn verkauft ist. Wir werden nächste Woche\nden Schriftkram erledigen.\n\nLG\nC.________\n\nDie Vorinstanz kam in Berücksichtigung dieser E-Mail zum Schluss, dass diese Bestätigung des Berufungsgegners an E.________ das Vorliegen eines\nKaufvertrags indiziere (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3). Diese vorinstanzliche Feststellung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die E-Mail ist\nein Indiz für den Abschluss eines Kaufvertrages zwischen den Parteien. Bewiesen ist der Bestand eines Kaufvertrags in Berücksichtigung des vorstehend\ndefinierten Regelbeweismasses damit (noch) nicht. Der Berufungsgegner bediente sich zwar des Verbs „verkaufen“, was auf einen Kaufvertrag hindeutet.\nDer Zeuge E.________ konnte aber den Hintergrund dieser E-Mail überzeugend schildern: Die Frage, ob beim Berufungsführer (nachdem sich die Parteien bei ihm kennengelernt hätten) ein Interesse am Lamborghini entstanden\nsei, verneinte E.________ und präzisierte, es sei eigentlich anders gewesen.\nDer Lamborghini habe bei ihm im Showroom gestanden und er glaube, – man\nsolle ihn nicht darauf behaften – „die“ hätten irgendein Geschäft machen wollen. Im Detail wisse er das aber nicht (KG-act. 20, Frage 18). Auf Vorhalt, es\nsei dann aber ja irgendwie zu einem Interesse des Berufungsführers an diesem Lamborghini gekommen, antwortete E.________ mit „genau“ und ergänzte, der Lamborghini habe bei ihm im Showroom gestanden. Eines Tages sei\nder Berufungsführer zu ihm gekommen, um zu schauen, ob es etwas Neues\ngebe, und der Berufungsführer habe gesagt, der Lamborghini gehöre demnächst ihm. Er, E.________, habe dem Berufungsführer gesagt, er gratuliere\nKantonsgericht Schwyz 12\n\n"}