{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3f9e649d3fb3f0a1049dd5868a63427"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_34", "Checksum": "30cef3f06f76fb6942429119ce839fed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. 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Das heisst, das Gericht würdigt die Beweise ohne\nBindung an förmliche Beweisregeln (BGer 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012,\nE. 7.4.1). Nach erfolgter Beweiswürdigung hat das Gericht sich schlüssig zu\nwerden, ob seine Überzeugung den vom Beweismass geforderten Grad erreicht (Walter, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Einleitung und\nPersonenrecht, Band I, Bern 2012, Art. 8 N 128). Jeder Hauptbeweis muss im\nZivilprozess als Regelbeweis erbracht werden, sofern nicht Gesetz oder gesetzmässiges Richterrecht anderes anordnen (Walter, a.a.O., Art. 8 N 134;\nvgl. auch BGE 130 III 321, E. 3.2). Ein Beweis gilt nach dem Regelbeweismass als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von\nder Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann\nnicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321, E. 3.2; vgl. auch Lardelli,\na.a.O., Art. 8 N 17). Die Tatsache braucht also nicht mit Sicherheit festzustehen; die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit reicht für den Nachweis\naus, selbst wenn eine abweichende Möglichkeit nicht völlig auszuschliessen\nist (Walter, a.a.O., Art. 8 N 136; vgl. auch Kaufmann, Beweisführung und Be-\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nweiswürdigung, Zürich 2009, S. 192). Der Regelbeweis ist bei einer nummerischen Wahrheitswahrscheinlichkeit von mindestens 90 % erbracht (Walter,\na.a.O., Art. 8 N 136).\n\ncc) Die Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO),\ndamit nicht jede Sachverhaltsabklärung zwingend zu einer Rückweisung führt\n(Steininger, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 16).\nIn Verfahren, in welchen die Verhandlungsmaxime gilt, liegt es in der Kompetenz der Berufungsinstanz, zu entscheiden, ob sie bestimmte, von den Parteien beantragte Beweismittel, welche diese anrufen, abnehmen will oder nicht.\nBei Einigkeit der Parteien betreffend Wiederholung oder Ergänzung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens kommt entsprechenden gemeinsamen Anträgen der Parteien nicht selten immerhin „Signalwirkung“ für die Berufungsinstanz zu (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 316 N 48).\nEine Beweisabnahme erscheint unter anderem notwendig, wenn die Vorinstanz aufgrund einer anderen Rechtseinschätzung auf die Abnahme erheblicher und tauglicher Beweismittel verzichtete (Steininger, a.a.O., Art. 316 N 17)\nbzw. wenn wesentliche Umstände des Sachverhalts unklar oder bestritten\nsind und die erste Instanz ungenügend Beweis abnahm (Reetz/Hilber, a.a.O.,\nArt. 316 N 48). Die Beweise werden im Rahmen einer allfälligen Instruktionsverhandlung oder in der Berufungshauptverhandlung abgenommen. Zudem ist\neine Delegation der Beweisabnahme an ein Gerichtsmitglied, bspw. an den\nInstruktionsrichter, möglich (Steiniger, a.a.O., Art. 316 N 18; Reetz/Hilber,\na.a.O., Art. 316 N 49 und 51).\n\nc) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die E-Mail des Berufungsgegners an die F.________AG vom 16. August 2013, gemäss welcher\ner dem Berufungsführer den Lamborghini „verkauft“ habe, indiziere, dass sich\ndie Parteien über eine Kaufpreiszahlung und nicht lediglich über eine Eigen-\nKantonsgericht Schwyz 9\n\ntumsübertragung an den Berufungsführer geeinigt hätten. Demgegenüber\nwürden für die vom Berufungsführer geltend gemachte Vereinbarung, wonach\nihm der Lamborghini an Zahlungs statt für eine angeblich vereinbarte Prämie\nübertragen worden sei, keine Indizien vorliegen. Insbesondere habe die\nG.________AG die H.________AG bereits aufgrund des am 30. April 2013\nabgeschlossenen Vertrages gekannt, weshalb ein Kontakt zwischen diesen\nbeiden Gesellschaften schon bestanden habe. Es sei aus diesem Grund nicht\nnachvollziehbar, welche Vermittlungsfunktion der Berufungsführer hätte wahrnehmen sollen. Ausserdem hätte eine allfällige Vermittlungstätigkeit des Berufungsführers Spuren, bspw. in Form von E-Mails, hinterlassen müssen. Der\nBerufungsführer offeriere indessen für die Behauptung der Prämienvereinbarung und der Vermittlungstätigkeit lediglich noch seine Partei- und Beweisaussage. Aufgrund der Umstände des Vertragsabschlusses und der vom Berufungsgegner vorgetragenen Indizien sei nachgewiesen, dass die Parteien eine\nKaufpreiszahlung von Fr. 250‘000.00 vereinbart hätten. Der Berufungsführer\nsei daher verpflichtet, dem Berufungsgegner diesen Betrag zu bezahlen. Im\nÜbrigen wäre nach Ansicht der Vorinstanz die Klage auch gutzuheissen, wenn\nder Berufungsführer die von ihm behauptete Prämienvereinbarung belegen\nkönnte, denn es würde jedenfalls am Nachweis fehlen, dass der Berufungsführer seine aus dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft obliegende Leistungspflicht erbracht habe. Dem Berufungsführer stünde aus diesem Rechtsgeschäft ein Rückerstattungsanspruch zu, welcher zwar auf Rückübertragung\ndes Lamborghinis ginge. Weil der Berufungsführer diesen aber weiterverkauft\nhabe, müsste er dem Berufungsgegner dessen Wert ersetzen.\n\n"}