{"Signatur": "SZ_KG_001", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-02", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "f3f9e649d3fb3f0a1049dd5868a63427"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_001_ZK1-2016-34_2017-05-02.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK1_2016_34_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d201e2b96462eb568cd662b007dd5f10e19516419f9cd58afdbaa317bc4aaa4b7cca093f06ebb67c7d21553ef9dfabe632ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK1_2016_34", "Checksum": "30cef3f06f76fb6942429119ce839fed"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK1 2016 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Kantonsgericht 1. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:32:11", "Checksum": "b2104fe24203dbfafeccdb4825419504", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht 1. Zivilkammer 02.05.2017 ZK1 2016 34\nRegeste:\nForderung aus Kauf (Lamborghini) | übriges Vertragsrecht\n\n1. Unbestritten ist, dass der Berufungsgegner dem Berufungsführer im\nAugust 2013 einen Lamborghini.________ zu Eigentum übertrug und das\nFahrzeug einen Wert von Fr. 250‘000.00 aufwies (KG-act. 1, Rz. 5; KGact. 11, zu Rz. 5). Uneinig sind sich die Parteien hinsichtlich des Rechtsgrundes dieses Geschäfts. Der Berufungsgegner geht vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrages aus (KG-act. 11, Zu Rz. 6), während der Berufungsführer\ndies bestreitet (KG-act. 1, Rz. 12) und seinerseits geltend macht, die Eigentumsübertragung sei an Zahlungs statt als Anzahlung für seine Entschädigung\nfür seine Vermittlungstätigkeiten erfolgt (KG-act. 1, Rz. 13). Er rügt mit seinem\nRechtsmittel im Wesentlichen eine willkürliche Sachverhaltswürdigung durch\ndie Vorinstanz. Die Vorinstanz habe wichtige Beweismittel unberücksichtigt\ngelassen, einzelne Beweise einseitig berücksichtigt und unbewiesene Tatsachen in aktenwidriger Weise als bewiesen angenommen und damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt (KG-act. 1 Rz. 44). Sie habe ausserdem die Bestimmungen zur Beweislastverteilung und dem Beweismass verletzt und somit\ndas Recht unrichtig angewendet (KG-act. 1, Rz. 46).\n\n2. a) Zum Abschluss eines Vertrages ist die übereinstimmende Willensäusserung der Parteien erforderlich (Art. 1 Abs. 1 OR). Die Parteien müssen sich\nhinsichtlich aller wesentlichen Punkte einigen (Gauch/Schluep, bearbeitet von\nSchmid, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz. 308 und 330). Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich\nder Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das\nEigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis\nzu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Zu den objektiv wesentlichen Punkten des\nKaufvertrages gehören somit der Kaufgegenstand und der Kaufpreis.\n\nStreiten sich die Parteien darüber, ob sie übereinstimmende Willenserklärungen abgaben, d.h. ob ein Konsens vorliegt, so ist der Streit durch Auslegung\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nder in Frage stehenden Erklärungen zu entscheiden (Gauch/Schluep, Band I,\na.a.O., Rz. 309). In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein tatsächlicher\nKonsens besteht (Gauch/Schluep, Band I, a.a.O., Rz. 229; vgl. BGE 123 III\n35, E. 2.b). Ein solcher liegt vor, wenn sich die Parteien übereinstimmend\näusserten, verstanden und in diesem Verständnis einigten (Kut, in: Furrer/\nSchnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,\nZürich 2016, Art. 1 N 24; vgl. auch Kramer/Schmidlin, in Meier-Hayoz [Hrsg.],\nBerner Kommentar Obligationenrecht, Band VI, 1. Abteilung, 1. Teilband, Bern\n1986, Art. 1 N 122). Erst wenn dieser nicht feststeht, findet das Vertrauensprinzip Anwendung (Gauch/Schluep, Band I, a.a.O., Rz. 229; Kut, a.a.O.,\nArt. 1 N 24). Die Willenserklärung ist diesfalls so auszulegen, wie sie vom\nEmpfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste\n(BGer 4C.437/2006 vom 13. März 2007, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 132 III\n24, E. 4; Kut, a.a.O., Art. 1 N 25; Kramer/Schmidlin, a.a.O., Art. 1 N 126). Die\nAuslegung der Willenserklärungen erfolgt nicht nur nach ihrem Wortlaut und\ndem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, sondern auch nach den\nUmständen, die ihnen vorausgingen und unter denen sie abgegeben wurden\n(BGer 4C.437/2006 vom 13. März 2007, E. 2.3, mit Verweis auf BGE 132 III\n24, E. 4; Kut, a.a.O., Art. 1 N 25). Stimmt der objektiv ausgelegte Inhalt der\nErklärung mit der – unter Umständen ebenfalls objektiv auszulegenden – Gegenerklärung des Empfängers überein, besteht ein normativer (rechtlicher)\nKonsens (Kut, a.a.O., Art. 1 N 25). Zu beachten ist des Weiteren, dass aufgrund des Vertrauensprinzips auch eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung gelten kann, sofern sie dem Erklärenden objektiv\nzurechenbar ist, was unter anderem voraussetzt, dass er sich der ihm unterstellten Bedeutung seines Verhaltens aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände hätte bewusst sein können (Kut, a.a.O., Art. 1 N 25).\nLässt sich weder ein tatsächlicher noch ein normativer Konsens ermitteln, ist\nder Vertragsschluss infolge Dissens gescheitert (Wiegand/Hurni, in: Honsell\n[Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Basel 2014, Art. 1 N 20; Zellwe-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nger-Gutknecht/Bucher, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar\nObligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 1 N 28a)\n\nb) aa) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend\nmacht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen (BGE 130 III 321,\nE. 3.1). Wer – wie vorliegend – aus Vertrag fordert, hat folglich dessen Zustandekommen und Inhalt zu beweisen (Lardelli, in: Honsell/Vogt/Geiser\n[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 8\nN 45a).\n\n"}