gen. Die Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 2‘500.00 zu bezahlen. Die Klägerin reicht keine Kostennote ein, weshalb die Kosten für deren berufsmässige Vertretung im Berufungsverfahren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen sind (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). In Anwendung von Art. 96 ZPO i.V.m. den §§ 2, 8 und 11 GebTRA ist die Parteientschädigung auf Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) festzulegen;- beschlossen: 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.