5. Zusammenfassend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 26. Juli 2016 aufzuheben sowie die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Gerichtskosten sind für das vorliegende Berufungsverfahren pauschal auf Fr. 2‘500.00 festzusetzen und werden vom geleisteten Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 4‘500.00 bezo- Kantonsgericht Schwyz 20