d) Weil die Vorinstanz den wirklichen Willen der Parteien festzustellen haben wird, können vorliegend die Vorbringen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien (vgl. KG-act. 1, S. 13 f. Ziff. 21 f.; KGact. 7, S. 15 f. Ziff. 55-60) offen gelassen werden. Falls die Vorinstanz den wirklichen Willen der Parteien nicht wird feststellen können, wird sie wiederum den mutmasslichen Willen der Parteien ermitteln müssen.