Ausserdem ist so gewährleistet, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal von Instanzen mit voller Kognition beurteilt werden kann (vgl. Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2011, N 5 zu Art. 318 ZPO). Darüber hinaus beantragt auch die Klägerin, dass, für den Fall der Nichtgutheissung ihrer Klage, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sowie zur Durchführung des Beweisverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Nur subeventualiter stellt die Klägerin das Rechtsbegehren, es sei das Beweisverfahren durch das Kantonsgericht durchzuführen.