Die Vorinstanz unterliess es nämlich vollkommen, den primär massgebenden und übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien vorerst zu erforschen. Nur wenn sich dieser Wille nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen liesse bzw. unbewiesen bliebe, wären zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Ausserdem ist so gewährleistet, dass die Streitsache auf kantonaler Ebene zweimal von Instanzen mit voller Kognition beurteilt werden kann (vgl. Volkart, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO, 2011, N 5 zu Art.