Nach Bühler (a.a.O., N 65 zu Art. 191 und 192 ZPO) ist die Frage, ob das Gericht auf die Beweismittel der Parteibefragung und/oder der Parteiaussage verzichten darf, nach den für eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung geltenden Regeln zu beantworten.