bb) Nach Durchführung der Zeugenbefragung J.________ (vgl. E. 3c hinten) wird zu entscheiden sein, ob eine Beweisaussage der Parteien noch nötig sein wird. Dabei wäre Art. 192 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach das Gericht eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten kann. Keine Einigkeit besteht in der Literatur darin, ob die Beweisaussage dazu dient, letzte Zweifel des Gerichts zu beseitigen und daher nur mit gewisser Zurückhaltung anzuordnen ist (bejahend Müller, a.a.O., N 5 zu Art. 192 ZPO; verneinend Bühler, Berner Kommentar, Band II, 2012, N 18 zu Art. 191 und 192 ZPO).