Die Beklagte entgegnet, selbst wenn die Parteien einen entsprechenden Antrag gestellt hätten, hätten sie keinen Anspruch auf Beweisaussage, da Art. 192 ZPO eine Kann-Vorschrift sei, weshalb das Gericht auf eine Beweisaussage verzichten dürfe (KG-act. 7, S. 16 Rz 61).