b) aa) Sodann bringt die Klägerin vor, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren zum Beweis ihrer Behauptung, wonach sie die Beklagte vor Abschluss des Abtretungsvertrages vom 22. Dezember 2014 mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ein Forderungsverzicht (Verzicht auf die Darlehen der Klägerin von Fr. 292‘199.50 und der G.________ GmbH von Fr. 30‘000.00) Steuerfolgen nach sich ziehen könnte, ebenso die Beweisaussage der Parteien offeriert. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie dieses Beweismittel nicht abgenommen habe (KG-act. 1, S. 12 Ziff. 17 f. und S. 14 f. Ziff. 23).