Nach dem Gesagten rechtfertigen die Umstände, dass J.________ der Lebenspartner der Klägerin ist und ein persönliches oder finanzielles Interesse am Prozessausgang haben könnte, nicht, in antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Befragung als Zeugen zu verzichten, weil damit allenfalls Anhaltspunkte zum natürlichen Konsens des Abtretungsvertrages vom 22. Dezember 2014 herbeigeschafft werden könnten. dd) Nicht zu verfangen vermag die Begründung der Vorinstanz, wonach die Klage selbst dann abzuweisen wäre, wenn sich gestützt auf die Aussagen des Kantonsgericht Schwyz 16