Insoweit vermag das Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zu den Noven nicht zu überzeugen, wonach die Klägerin nicht substanziiere, was J.________ für einen Beweis würde antreten können bzw. nicht erwähne, was der Zeuge wann wo gehört habe (Vi-act. 16, Protokoll der Hauptverhandlung, S. 14 Abs. 4).