Die Klägerin bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2016 in der Stellungnahme zu den Noven das Vorbringen in der beklagtischen Duplik. J.________ sei von Anfang an bei den Vertragsverhandlungen dabei gewesen, bei welchen die Schuldenfreiheit thematisiert worden sei. Dort sei klar gewesen, dass mit „Schuldenfreiheit“ die Darlehensschulden gemeint gewesen seien. Daher sei J.________ als vollwertiger Zeuge zu befragen (Viact. 16, S. 11 Abs. 2). Dieses Vorbringen ist als ausreichend substanziiert zu qualifizieren. Insoweit vermag das Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme zu den Noven nicht zu überzeugen, wonach die Klägerin nicht substanziiere, was J.___