spätet und zu hören, da diese Gegenstand der Hauptverhandlung bildeten und somit von Art. 229 Abs. 2 ZPO umfasst werden, wonach neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden können, wenn weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattfand (Art. 229 Abs. 2 ZPO).